Anforderungen an Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. bzw. § 477 BGB n.F. (BGH, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20)
Für Verbraucher gilt beim Kauf von Unternehmern eine Beweislastumkehr. Grundsätzlich schuldet der Verkäufer, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang – das ist meistens der Zeitpunkt der Übergabe der Sache – der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Das Gesetz bestimmt, dass bei innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang …