Arbeit auf Abruf: Mindestens 20 Stunden in der Woche sind zu vergüten (BAG, Urt. v. 18.10.2023 – 5 AZR 22/23)
Für die Arbeit auf Abruf gilt: Ist im Arbeitsvertrag nichts zur wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart, beträgt das gesetzliche Minimum 20 Wochenstunden. Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch darauf, mindestens 20 Stunden in der Woche beschäftigt zu werden. In jedem Fall hat er einen Anspruch auf Vergütung …