Die Anschaffung eines Haustiers ist meist eine emotionale Angelegenheit. Denn das neue Haustier entwickelt sich nicht selten zu einem vollwertigen Familienmitglied. Wenn das neue Familienmitglied krank ist, kommt zur Sorge um das Haustier häufig eine stattliche Rechnung für die Behandlung hinzu. Was aber ist, wenn das Haustier bereits bei der Anschaffung krank war? Wer trägt dann die Behandlungskosten?
Katzen bereits bei Übergabe krank
Um solch einen Fall ging es beim Landgericht Lübeck. Geklagt hatte eine Frau, die einer anderen Frau zwei Katzen abkaufte. Als sie die Katzen mit zu sich nach Hause nahm, stellte sie fest, dass es den Katzen nicht gut ging. Die Frau berichtete der Verkäuferin davon per WhatsApp, erhielt hierauf jedoch keine Antwort. Um auf Nummer sicher zu gehen, ging sie mit den Katzen am Tag nach der Abholung zur Tierärztin. Eine Katze wurde vorübergehend stationär aufgenommen. Es schlossen sich weitere Tierarztbesuche an. Dafür entstanden für die Frau Behandlungskosten in Höhe von ca. 700,- €, die sie nun von der Verkäuferin als Schadensersatz verlangte.
Nachdem das Amtsgericht in erster Instanz der Klage vollumfänglich stattgab, sprach nun das Landgericht Lübeck (LG Lübeck) ein Machtwort und wies die Klage ab.
Schadensersatz nur bei vorheriger Fristsetzung zur Nacherfüllung
Wer Schadensersatz verlangt, muss zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, so das LG Lübeck. Wenn keine gesetzliche Ausnahme hiervon gegeben ist, kommt Schadensersatz nicht in Betracht. Unstreitig hat die Käuferin der Katzen der Verkäuferin keine Frist zum Tätigwerden gesetzt. Auch lag nach Auffassung des Gerichts keine gesetzliche Ausnahme vor. Eine Fristsetzung hätte entbehrlich sein können, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erfordert hätte, die der Verkäufer nicht rechtzeitig hätte veranlassen können.
Nur bei Notmaßnahme keine Fristsetzung erforderlich
Dies war hier nach der Aussage der Tierärztin nicht der Fall. Die Katzen waren zwar krank, aber eine Notmaßnahme war nicht erforderlich. Die Beweislast hierfür trug die Käuferin.
Es wäre ihr somit möglich gewesen, der Verkäuferin eine -wenn auch knappe- Frist zu setzen mit der Aufforderung, die Katzen behandeln zu lassen und somit selbst tätig zu werden. Eine Fristsetzung erfolgte jedoch nicht. Damit hat die Käuferin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten, so das LG Lübeck.
Auch das Argument der Käuferin, sie habe selbst nicht einschätzen könne, ob es sich um einen Notfall handelte, überzeugte das Gericht nicht. Auch in diesem Fall ist nach der gängigen Rechtsprechung eine Fristsetzung nicht entbehrlich. Hierauf weist das LG Lübeck in seinem Urteil hin.
Behandlungskosten trägt der Käufer
Die Käuferin bleibt also auf den Behandlungskosten sitzen. Ob sie, wenn die Klage Erfolg gehabt hätte, an ihr Geld gekommen wäre, ist fraglich. Die Verkäuferin meldete nämlich Insolvenz an und hätte die Behandlungskosten somit sehr wahrscheinlich gar nicht oder nur zu einem Bruchteil erstatten können.
LG Lübeck, Urteil vom 07.03.2024– 14 S 92/21