Minderung des Reisepreises wegen reservierter Poolliegen (AG Hannover, Urt. v. 20.12.2023– 553 C 5141/23)

Herrlich, auf einer Liege am Pool entspannen, die Sonne genießen und die Seele baumeln lassen, für Viele die ideale Vorstellung von Urlaub. Für einen Urlaub in der Wärme in einer Hotelanlage mit toller Poollandschaft greift der Eine oder Andere auch gerne etwas tiefer in die Tasche. Schließlich handelt es sich oft um den Jahresurlaub. Da möchte man es sich doch gut gehen lassen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Poollandschaft samt Liegen gar nicht so recht genutzt werden kann, weil andere Gäste sämtliche Liegen mit ihren Handtüchern dauerhaft reserviert haben. So erging es einer Familie aus Sachsen, die ihren Urlaub in einer Hotelanlage auf Rhodos verbrachte.

Hotelanlage mit Poollandschaft

Für den Urlaub zahlte die Familie einen stattlichen Betrag von ca. 5.300,- €. Die Familie freute sich auf eine tolle Hotelanlage samt Poollandschaft mit sechs Swimmingpools. An den Pools befanden sich ca. 500 Poolliegen, eine ganze Menge. Alles hätte so schön werden können. Aber schon am ersten Urlaubstag stellte die Familie fest, dass es gar nicht so einfach war, eine Poolliege zu ergattern. Denn alle Poolliegen waren belegt, zwar nicht von Gästen, aber von Handtüchern! Offensichtlich waren die anderen Gäste schneller und „reservierten“ bereits im Morgengrauen ihre Lieblingsliegen mit ihren Handtüchern. Von den Gästen war dann zwar nicht viel zu sehen. Aber wegen der abgelegten Handtücher konnten die Liegen nicht durch andere Gäste benutzt werden.

Alle Poolliegen mit Handtüchern “reserviert”

In der Hotelanlage befanden sich Schilder, wonach das Reservieren von Poolliegen für mehr als 30 Minuten nicht gestattet ist. Hieran hielt sich ganz offensichtlich niemand. Die Familie aus Sachsen stellte in den folgenden Tagen fest, dass nicht eine einzige Poolliege frei war. Der Vater beschwerte sich mehrfach vor Ort, leider ohne Erfolg. Er war darüber sehr verärgert und verlangte einen Teil seines Reisepreises zurück.

Der Reiseveranstalter ging jedoch nicht von einem Reisemangel aus. Vielmehr handelte es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool, frei nach dem Motto: „Der frühe Vogel fängt den Wurm“, so der Reiseveranstalter.

Reisepreis kann gemindert werden, da Reisemangel vorliegt

Das Amtsgericht Hannover sah dies anders. Es sprach dem Familienvater einen Betrag in Höhe von 322,77 € zu. Das entspricht 15% des Tagesreisepreises ab der ersten Beschwerde des Vaters. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass sehr wohl ein Reisemangel vorlag und der Reisepreis daher gemindert werden kann.

Zwar muss der Reiseveranstalter nicht für jeden Gast eine Poolliege vorhalten. Aber die Anzahl der Liegen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Gäste stehen. Wenn dies so ist, aber die Nutzung der Liegen wegen der Dauerreservierung faktisch nicht möglich ist, muss der Veranstalter bzw. das Hotel einschreiten, so das Gericht.

Gast muss nicht selbst tätig werden

Der Gast muss auch nicht selbst tätig werden, etwa indem er selbst vor Sonnenaufgang Poolliegen reserviert oder Handtücher von den Liegen entfernt. Hierauf weist das Gericht hin. Dies wäre für den Gast unzumutbar, denn es könnte zu Streitigkeiten mit den anderen Gästen kommen, auf die sich kein Reisender einlassen muss, so das AG Hannover.

Der Familienvater kann somit zumindest einen kleinen Teil seines Reisepreises zurückverlangen. Es bleibt zu hoffen, dass der nächste Urlaub besser wird.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG Hannover, Urteil vom 15.11.2023– 553 C 5141/23

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