Arbeitsunfall auf privatem Weg (BSozG, Urt. v. 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R

Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, landet der Fall nicht selten vor Gericht. Denn die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind häufig umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung des Verletzten. Eine Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist daher durchaus sinnvoll, wenn die Sache nicht eindeutig ist.

Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück

Bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück handelt es sich in der Regel um einen Arbeitsunfall, zumindest dann, wenn der Weg unmittelbar zurückgelegt wird. So geht es aus § 8 SGB VII hervor. Es muss sich daher um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnort und Arbeitsort handeln. Der Weg zwischen Urlaubsort und Wohnort kann damit eigentlich nicht gemeint sein. Das Bundessozialgericht (BSozG) hat aber in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Unfall auf dem Weg zwischen Urlaubsort und Wohnung ausnahmsweise doch ein Arbeitsunfall sein kann.

Weg vom Urlaubsort zur Wohnung

In dem vom BSozG entschiedenen Fall verbrachte die Klägerin ihr Wochenende auswärts. Als der Wochenendausflug beendet war, fuhr die Kläger früh morgens zurück zu ihrer Wohnung, um Schlüssel und Unterlagen für einen anschließenden Arbeitseinsatz zu holen. Kurz vor Erreichen ihres Wohnortes verunglückte die Klägerin mit ihrem Auto und verletzte sich schwer.

Berufsgenossenschaft lehnte Arbeitsunfall ab

Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte, doch die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Fall landete vor dem Landessozialgericht, welches einen Arbeitsunfall ebenfalls ablehnte.

Nun entschied das BSozG, dass ein Arbeitsunfall durchaus in Betracht kommt, auch wenn der Unfall nicht auf dem Weg zur Arbeit oder zurück passierte, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber die Klägerin angewiesen hat, die Schlüssel sowie die Unterlagen aus ihrer Wohnung zu holen. Liegt eine solche Weisung nicht vor, könnte ein Arbeitsunfall auch dann gegeben sein, wenn es sich bei den Schlüsseln und den Unterlagen um Arbeitsgeräte handelte, die die Klägerin in ihrer Wohnung verwahrte und nun holen wollte und diese für die Aufnahme oder Verrichtung der Arbeit unentbehrlich waren. So entschied das BSozG und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landessozialgericht. Diese Fragen hatte die Vorinstanz nicht geprüft und muss nun die erforderlichen Feststellungen nachholen, so das BSozG.

Ob dann tatsächlich ein Arbeitsunfall vorliegt, bleibt abzuwarten.

BSozG, Urteil vom 26.09.2024– B 2 U 15/22 R

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.