Koffer und Gepäckstücke, die bei einer Flugreise verloren gehen, sind leider keine Seltenheit. Das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal) hatte in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, ob neben der Entschädigung für die verloren gegangenen Sachen auch ein Teil des Reisepreises zurückerstattet werden muss.
Koffer war nach dem Flug nicht mehr da
Geklagt hatte eine Familie, die eine Pauschalreise mit Flug in die Türkei gebucht hatte. Die Familie flog -wie geplant- in die Türkei und stellte am Flughafen fest, dass ein Koffer mit Reiseutensilien für die Kinder nicht angekommen ist. Außerdem wurde der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne erheblich beschädigt. Die Familie war alles andere als begeistert und musste vor Ort für ihre drei Kleinkinder neue Sachen beschaffen, was die Reisefreuden verständlicherweise erheblich trübte.
Reisemangel?
Die Familie verlangte später vom Reiseveranstalter nicht nur Schadensersatz für die verloren gegangenen Reiseutensilien und den beschädigten Kinderwagen, sondern auch eine teilweise Erstattung des Reisepreises.
Erstattung des Reisepreises in Höhe von 35%
Das Gericht gab der Familie Recht und ging von einem Reisemangel aus. Der Reiseveranstalter hat bei einer Pauschalreise die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt zum Urlaubsort zu bringen. Kommt ein Gepäckstück abhanden und muss der Reisegast im Urlaub Ersatz beschaffen, ist der Zweck der Reise beeinträchtigt, so das Gericht. In dem hier entschiedenen Fall war die Familie anstatt sich zu erholen, zunächst mit der Beschaffung von Reiseutensilien für die drei Kleinkinder beschäftigt. Das LG Frankenthal entschied, dass dies einen Reisemangel darstellt und sprach der Familie, neben dem Schadensersatz für die verloren gegangenen Sachen und dem beschädigten Kinderwagen, eine Erstattung des Reisepreises in Höhe von 35% zu.
Allerdings erhielt die Familie keinen Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit. Das Gericht ging davon aus, dass die Reise als Badeurlaub zur Erholung trotzdem stattfinden konnte und stattgefunden hat. Da die Klage der Familie in diesem Punkt keinen Erfolg hatte, muss sie auch zum Teil die Kosten des Rechtstreits tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Frankenthal, Urteil vom 19.02.2026 – 7 O 321/25