Keine fristlose Kündigung bei Diebstahl von geringwertigen Sachen ohne kriminelle Energie (LArbG Köln, Urt. v. 06.07.2023 – 6 Sa 94/23)
Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, muss grundsätzlich mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Das ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Denn in einem solchen Fall ist davon ausgehen, dass das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich erschüttert ist. Dem Arbeitgeber muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden. Er …