Betreuungsvertrag – Sechsmonatige Kündigungsfrist unwirksam (AG München, Urt. v. 24.10.2018 – 242 C 12495/18)
Die in einem Krippenvertrag vorformulierte Kündigungsfrist von sechs Monaten ist unwirksam. Eine solche Frist im Betreuungsvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Es liegt ein Verstoß gegen AGB-Recht vor. So urteilte das Amtsgericht München (AG München) am 24.10.2018. Der Fall Die Klägerin betreibt eine Kinderkrippe. Sie …