Stempel ersetzt fehlende Unterschrift – Schriftform gewahrt (§ 550 BGB)
Mietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB). Das setzt voraus, dass alle vertragswesentlichen Elemente in der Vertragsurkunde niedergelegt sind und dass der Vertrag unterschrieben worden ist. Wenn die Schriftform nicht eingehalten ist, kann der Vertrag vorzeitig …
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