Kein Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer Kur (BGH, Urt. v. 08.10.2020 – III ZR 80/20)

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Schadensersatzklausel für den vorzeitigen Abbruch einer Mutter-Kind-Kur ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 08.10.2020 (III ZR 80/20).

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Mutter für sich und ihre vier Kinder eine Mutter-Kind-Kur beantragt. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bewilligte die Kur für die Dauer von drei Wochen.

Daraufhin erhielt die Mutter von der Betreiberin der Kurklinik ein Einladungsschreiben. Beigefügt waren die AGB der Kurklinik.

Schadensersatzklausel in AGB

In den AGB war eine Klausel enthalten, wonach der Träger der Einrichtung bei vorzeitigem Abbruch der Kur ohne medizinische Notwendigkeit von dem Patienten Schadensersatz verlangen kann. Die Mutter bestätigte den Erhalt der AGB mit ihrer Unterschrift und schickte diverse Unterlagen zur Vorbereitung der Therapie an die Kurklinik zurück.

Abbruch der Mutter-Kind-Kur

Als es dann soweit war, trat die Mutter mit ihren vier Kindern den Kuraufenthalt an. Zehn Tage vor dem geplanten Ende brach die Mutter die Mutter-Kind-Kur jedoch ab. Die Gründe hierfür waren streitig.

Der Träger der Einrichtung verlangte nun Schadensersatz in Höhe von mehr als 3.000,- €. Die Mutter weigerte sich jedoch, Schadensersatz zu leisten, woraufhin der Träger der Einrichtung Klage erhob.

Die Klage war sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos. Der BGH hatte nun über die Revision zu entscheiden.

Kein Schadensersatz – Klausel unwirksam

Und der BGH entschied: Die Mutter muss keinen Schadensersatz leisten! Die AGB-Klausel, wonach ein Patient bei vorzeitigem Abbruch der Kur Schadensersatz leisten muss, ist unwirksam. So entschied der BGH und wies die Revision zurück.

Nach dem Urteil des BGH ist der Vertrag über die Mutter-Kind-Kur als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB zu qualifizieren. Damit liegt ein besonderes Dienstverhältnis nach § 627 BGB vor, in welchem Dienste höherer Art und aufgrund besonderen Vertrauens erbracht werden sollen. Ein solches Dienstverhältnis kann nach § 627 Absatz 1 BGB jederzeit und ohne besondere Gründe gekündigt werden, so der BGH.

Somit ist die Schadensersatzklausel mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und verstößt nach der Entscheidung des BGH gegen AGB-Recht.

Da weder nach dem Vertrag noch nach dem Gesetz ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben war, hat der BGH die Revision des Einrichtungsträgers zurückgewiesen. Die Mutter musste für den Abbruch der Kur keinen Schadensersatz leisten.

BGH, Urteil vom 08.10.2020 –  III ZR 80/20

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