Keine nachträgliche Korrektur einer Schlussrechnung: Verwirkung der Mehrforderung (LG Rostock, Urt. v. 20.11.2019 – 3 O 517/16)

Eine Schlussrechnung stellt regelmäßig die letzte Rechnung in einer Angelegenheit dar. Sie beinhaltet üblicherweise eine Darstellung der Gesamtforderung und gegebenenfalls eines zu zahlenden Restbetrags.

Wenn nach bereits gestellter Schlussrechnung eine erneute Schlussrechnung mit einem höheren Rechnungsbetrag gestellt wird, kann die Mehrforderung verwirkt sein. So hat es das Landgericht Rostock entschieden (3 O 517/16).

Änderung der Schlussrechnung?

Für Schlussrechnungen gelten die allgemeinen Regeln. Wenn eine Schlussrechnung Fehler aufweist, spricht eigentlich nichts gegen eine nachträgliche Korrektur.

Beurteilung nicht änderbar

Etwas anderes kann dann gelten, wenn mit der Rechnung eine Beurteilung vorgenommen wird, die im Nachhinein nicht mehr revidiert werden kann. Das ist beispielsweise bei der Festlegung des Gebührenrahmens bei Anwaltsrechnungen der Fall. Legt sich der Anwalt bei einer Geschäftsgebühr z. B. auf einen Faktor von 1,3 fest (vgl. Nr. 2300 VV RVG), kann er nicht später eine 2,0 Gebühr verlangen.

Verwirkung der Forderung

Eine Änderung der Schlussrechnung kann außerdem die Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen stehen.

Das Landgericht Rostock hat geurteilt, dass eine abermalige Schlussrechnung mit der ein höherer Rechnungsbetrag als ursprünglich geltend gemacht wird, verwirkt ist. Dem Streit lag eine Architektenleistung zugrunde. Der Architekt hatte ca. 10.000 Euro abgerechnet und eine entsprechende Schlussrechnung gestellt, die vom Auftraggeber bezahlt wurde. Ein Jahr und vier Monate später stellte der Architekt abermals eine Schlussrechnung über 61.406,32 Euro und verlangte die Zahlung der Differenz.

Das Landgericht urteilte, dass die zweite Schlussrechnung verwirkt ist gemäß § 242 BGB. Der Architekt sei an die erste Schlussrechnung gebunden und könne diese nicht einfach durch eine zweite Schlussrechnung ersetzen. Dabei fiel ins Gewicht, dass der Auftraggeber seine Kalkulation auf die erste Schlussrechnung ausgerichtet und sich auf die darin ausgewiesene Rechnungshöhe verlassen habe.

Hintergrund: Das Landgericht Rostock, das die Klagabweisung neben der Verwirkung auf weitere Gesichtspunkte stützt, stellt geringe Anforderungen an das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment. Bei einer derart kurzen Zeitdauer von nur einem Jahr und vier Monaten wären erhebliche Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen. Hier genügte nach Auffassung des Landgerichts Rostock schlicht der Umstand, dass bereits eine Schlussrechnung vorlag.

LG Rostock, Urt. v. 20.11.2019 – 3 O 517/16 (1)

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