Fitnessstudio-Vertrag – außerordentliche Kündigung bei Krankheit auch bei Vorerkrankung (AG Brandenburg, Urt. v. 17.05.2019 – 31 C 60/18)

Beim Fitnessstudiovertrag besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht, wenn der Kunde aus gesundheitlichen Gründen kein Sport treiben darf. In diesem Fall ist dem Kunden ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten.

Befristeter Vertrag kündbar

Üblicherweise sind Fitnessstudioverträge, wie beispielsweise bei Kieser, befristet. Die ordentliche Kündigung ist für die Dauer der festen Laufzeit vertraglich ausgeschlossen. Wer sich dennoch vor Ablauf der meistens 24-monatigen Vertragsdauer vom laufenden Vertrag lösen möchte, kann sich auf § 314 BGB berufen. Danach kann ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Was ein wichtiger Grund ist, regelt das Gesetz:

„Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung … nicht zugemutet werden kann.“
Krankheit als wichtiger Grund

§ 313 Absatz 1 Satz 2 BGB, Weglassung durch den Verfasser

Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn der Kunde krank wird und deshalb keinen Sport mehr treiben kann.

Ob auch dann ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses krank war, ist nun durch das Amtsgericht Brandenburg entschieden worden.

Zwar sei es das Risiko des Kunden, wenn er das Fitnessstudio aufgrund von geänderten Umständen nicht mehr nutzen kann. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das auf Gründe zurückzuführen ist, die der Kunde nicht beeinflussen kann.

Erkrankt der Kunde während der Laufzeit so schwer, dass ihm die Ausübung von Sport für die verbleibende Dauer des Vertrags unmöglich ist, ist ihm das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten.

Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt in folgenden Fällen vor:

  • Auftreten einer unvorhersehbaren Krankheit,
  • Auftreten einer Erkrankung nach einer Vorerkrankung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig ausgeheilt war.

Kein wichtiger Grund liegt hingegen vor, wenn eine Erkrankung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vollständig ausgeheilt war und noch weiterer ärztlicher Behandlung bedurfte. In diesem Fall ist das Risiko, dass der Kunde das Fitnessstudio nicht nutzen kann, sein Risiko und ein Kündigungsrecht besteht nicht.

Verschlimmerung nach Vertragsschluss

Wenn eine Erkrankung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, sich diese aber erst nach Vertragsschluss so weit verschlimmert, dass Sporttreiben unmöglich wird, kann das Kündigungsrecht gleichwohl bestehen. So hat es das Amtsgericht Brandenburg entschieden:

Ein Fitnessstudio hatte nicht gezahlte Raten eingeklagt. Der Kunde wandte ein, dass er aufgrund einer Augenerkrankung kein Sport mehr treiben dürfe und er deshalb zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei. Konkret hatte der Kunde eine mehr als 10 Jahre und damit lange Zeit vor Vertragsschluss zurückliegende Augenoperation vorzuweisen. Dabei wurde eine Netzhautablösung behandelt. Außerdem litt er an einem erhöhten Augeninnendruck nebst Sekundärglaukom.

Der Kunde legte ein ärztliches Attest vor. Dieses bestätigte, dass er bis zum Ablauf der regulären Vertragsdauer keinen Sport treiben darf. Hierauf entgegnete Kieser, dass darin kein Hindernis liege. Vielmehr könnten gesundheitliche Einschränkungen bei der Trainingsberatung berücksichtigt werden. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Dem Kunden sei ein Kündigungsrecht zuzubilligen, denn die Verschlimmerung seines Gesundheitszustands ist ein Umstand, den der Kunde nicht beeinflussen kann. Dass der Kunde bereits vor Vertragsschluss an Augenerkrankungen litt, stehe der Kündigung nicht entgegen. Denn das Amtsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Verschlimmerung, die letztlich zur Unmöglichkeit der sportlichen Aktivität führte, für den Kunden nicht vorhersehbar gewesen sei.

AG Brandenburg, Urteil vom 17.05.2019 – 31 C 60/18)

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