Überwachungskamera auf Grundstück des Nachbarn (AG Gelnhausen, Urt. v. 04.03.2024– 52 C 76/24)
Die Überwachungskamera auf einem Grundstück ist unzulässig, wenn diese wegen der elektrischen Steuerungsmöglichkeit auf das Grundstück des Nachbarn schwenken kann. Es kommt nicht darauf, ob die Kamera tatsächlich das benachbarte Grundstück erfasst. Die theoretische Möglichkeit genügt. Der Nachbar hat allein wegen des Überwachungsdrucks einen Unterlassungsanspruch …