Solange von einer Baugenehmigung mangels Bedingungseintritts nicht Gebrauch gemacht werden kann, sind Nachbarrechtsverletzungen nicht denkbar. Steht die Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung, wären Nachbarn daher prinzipiell vor Eintritt der Bedingung nicht zur Anfechtung berechtigt.
Ausnahme bei absehbarem Bedingungseintritt
Hiervon macht der VGH München eine wichtige Ausnahme: Wenn der Bedingungseintritt absehbar ist, können Nachbarn auch schon vor Eintritt einer Bedingung gegen die Genehmigung klagen.
Im entschiedenen Fall galt die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Stellplatzablösevertrag geschlossen und die Ablösesumme entrichtet ist und dass eine Änderungsplanung in Bezug auf einen Kinderspielplatz vorgenommen und genehmigt wird.
Den Nachbarn ist es nicht zuzumuten, den Bedingungseintritt zu überwachen, da dies eine Einschränkung ihrer Rechte zur Folge hätte.
Der VGH betrachtete die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts als hinreichend sicher, sodass die Nachbarn gegen das Vorhaben vorgehen konnten, obwohl die Bedingungen noch nicht eingetreten waren.
VGH München, Beschluss vom 23.11.2022 – 9 CS 22.1942