Änderung des Arbeitszeugnisses – Verschlechterung unzulässig (BAG, Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 272/22)
Ein einmal erteiltes Arbeitszeugnis darf nicht nachträglich zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden. Insbesondere die zunächst enthaltenen Schlusssätze (Dank, Bedauern und Wünsche für die Zukunft) dürfen nicht nachträglich wieder gestrichen werden, etwa weil der Arbeitgeber von seinem ehemaligen Mitarbeiter genervt ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht …