Wer Verkehrsschilder nicht versteht, muss erst recht vorsichtig fahren (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.01.2025– 2 Orbs 4/25)

Wer ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h nicht versteht und stattdessen 146 km/h fährt, handelt vorsätzlich verkehrswidrig. Denn wenn der Fahrer das Verkehrsschild nicht verstanden hat, muss er erst recht vorsichtig fahren. Tut er dies nicht, verstößt er vorsätzlich gegen Verkehrsrecht. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) am 20.01.2025.

Auf der Autobahn 86 km/h zu schnell

In dem Fall ging es um einen Mann, der mit seinem PKW auf der Autobahn fuhr. An der Autobahn befanden sich klappbare Verkehrsschilder, die bei Bedarf aufgeklappt werden können. Als der Mann auf der Autobahn unterwegs war, waren die Verkehrsschilder wegen einer LKW-Kontrolle gerade „im Einsatz“ und somit ausgeklappt. Das eine Verkehrsschild begrenzte die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h. Das andere darunter angebrachte Verkehrsschild regelte ein Überholverbot für LKW und Busse.

Der Mann nahm diese Schilder zur Kenntnis, fuhr aber trotzdem statt 60 km/h weiterhin über 140 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 86 km/h. Das Amtsgericht Fulda verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 900,- € und verhängte darüber hinaus ein dreimonatiges Fahrverbot.

Fahrverbot und Geldbuße

Damit war der Mann überhaupt nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, die Verkehrsschilder wären unverständlich und verwirrend gewesen. Er jedenfalls hätte sie nicht verstanden.

Die Rechtsbeschwerde des Mannes ging jedoch nach hinten los. Das OLG Frankfurt a.M. sprach ein Machtwort und bestätigte das vom Amtsgericht verhängte Strafmaß. Es ging sogar noch weiter und entschied, dass der Mann nicht fahrlässig, wie vom Amtsgericht angenommen, sondern vorsätzlich handelte. Denn, wer Verkehrsschilder nicht versteht und statt der gebotenen Rücksicht genau das Gegenteil tut, handelt vorsätzlich, so das OLG Frankfurt a.M..

Abgesehen davon sei überhaupt nicht ersichtlich, was an den Verkehrsschildern nicht verständlich war. Wenn diese einfach zu verstehende Beschilderung für den Mann „verwirrend“ war, sollte besser überprüft werden, ob der Mann kognitiv überhaupt (noch) in der Lage ist, am Straßenverkehr teilzunehmen, so das Gericht.

Die Rechtsbeschwerde des Mannes hatte keinen Erfolg. Im Gegenteil: Das verkehrswidrige Verhalten des Mannes wurde nun als vorsätzlich eingestuft. Eine Erhöhung der Geldbuße kam jedoch wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.01.2025– 2 Orbs 4/25

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