Groteske Anforderungen an Nachweis bei nicht zugegangenen Schriftstücken (OVG M-V, Beschl. v. 27.06.2016 – 2 M 67/16)
Im Verwaltungsrecht gilt für den Zugang bei der Übersendung per Post eine so genannte Zugangsfiktion (§ 41 Absatz 2 VwVfG). Danach gilt ein Schriftstück drei Tage nach Augabe zur Post als zugegangen. Diese Fiktion tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes dann nicht ein, wenn das …