Corona-Prämie für Pflegekräfte auch bei Krankheit (LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.03.2022– 5 Sa 1708/21)

Nach § 150a SGB XI hat jeder Beschäftigte in einer Pflegeeinrichtung Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderleistung, die sogenannte Corona-Prämie. Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Beschäftigte im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt war.

Anspruch auch bei Unterbrechung wegen Krankheit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) hat nun entschieden, dass die dreimonatige Beschäftigung nicht zwingend in einem Stück erfolgt sein muss. Die Corona-Prämie ist auch dann zu zahlen, wenn der oder die Beschäftigte zwischendurch wegen Krankheit nicht arbeiten konnte.

Beschäftigungsdauer insgesamt drei Monate

Es kommt lediglich darauf an, ob im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 eine tatsächliche Beschäftigung von insgesamt 3 Monaten stattgefunden hat, notfalls auch gestückelt. So entschied das LArbG Berlin-Brandenburg am 24.03.2022 (5 Sa 1708/21).

Klage einer Pflegekraft auf Zahlung der Corona-Prämie

Geklagt hatte eine Pflegerin, die im relevanten Zeitraum von März bis Oktober 2020 in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt war. Nur leider war sie in diesem Zeitraum häufiger krank, auch mal für eine längere Zeit. Trotzdem vertrat sie die Auffassung, dass auch sie einen Anspruch auf die gesetzliche Corona-Prämie hat.

Pflegeeinrichtung verweigert Zahlung

Die Pflegeeinrichtung sah das jedoch anders und zahlte die Corona-Prämie nicht an die Pflegerin aus. Als Begründung gab die Pflegeeinrichtung an, dass die Pflegerin ja nicht drei Monate am Stück gearbeitet habe. Da sie zwischendurch immer wieder krank gewesen ist, stünde ihr auch kein Anspruch auf die Sonderzahlung zu.

LArbG Berlin-Brandenburg: Anspruch auf Corona-Prämie trotz Unterbrechung der Beschäftigung

Die Pflegerin erhob daraufhin Klage. Das LArbG Berlin-Brandenburg entschied nun, dass ein Anspruch auf die Corona-Prämie auch dann besteht, wenn die Pflegekraft zwischendurch wegen Krankheit nicht beschäftigt werden konnte. Ist die Pflegekraft jedoch im relevanten Zeitraum insgesamt drei Monate in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt gewesen, steht ihr auch ein Anspruch auf die Corona-Prämie zu. Eine dreimonatige Beschäftigung am Stück ist dabei nicht erforderlich, so das Gericht.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LArbG Berlin-Brandenburg nicht zu.

Leider konnte sich die Pflegerin an der Corona-Prämie nicht mehr erfreuen. Kurz nach Erhebung der Klage verstarb sie. Den Rechtsstreit führte dann ein Erbe weiter. Da die Corona-Prämie vererbbar war, steht die Sonderzahlung nun dem Erben zu.

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 5 Sa 1708/21

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