Kunde verletzt sich an Preisschild – Kein Anspruch auf Schmerzensgeld (LG München I, Urt. v. 28.05.2024– 29 O 13848/23)
Wer sich in der Umkleidekabine eines Geschäfts an einem handelsüblichen Preisschild verletzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Jeder Kunde kann und muss mit dem Vorhandensein eines Preisschilds an der Ware rechnen. Der Ladeninhaber muss nicht gesondert auf das Vorhandensein eines Preisschilds hinweisen. So geht es …