Anforderungen an Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG Schwerin, Beschl. v. 24.07.2018 – 2 B 1339/18)
Wer von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt betroffen ist, kann Widerspruch erheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragen (§§ 80 Absatz 5, 80a VwGO). Je nachdem, ob die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich vorgesehen ist oder behördlich angeordnet …