Anspruch auf Ersatzlieferung bei mangelhaftem Neuwagen (BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17)

Der BGH entschied in einem aktuellen Urteil vom 24.10.2018 (VIII ZR 66/17) über die Rechte eines Neuwagenkäufers bei mangelhaftem Fahrzeug.

Der Fall

Der Kläger ist Käufer eines Neuwagens der Marke BMW X3. Er kaufte das Fahrzeug bei der Beklagten, die zugleich Herstellerin des Fahrzeugs ist. Das Fahrzeug war unter anderem mit einem Schaltgetriebe und einer Warnsoftware ausgestattet. Diese Warnsoftware blendet bei drohender Überhitzung der Kupplung einen Warnhinweis ein.

Nachdem der Kläger ein paar Monate mit seinem Fahrzeug fuhr, erschienen im Radiodisplay mehrfach entsprechende Warnhinweise. Der Kläger wurde aufgefordert, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten. Er sollte nach dem Warnhinweis die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen lassen.

Da diese Warnhinweise wiederholt auftraten, gab der Kläger sein Fahrzeug in eine Werkstatt der Beklagten. Auch nach mehreren Werkstattaufenthalten erschienen wiederholt die Warnhinweise auf dem Display des Autoradios.

Der Kläger hatte nun genug und verlangte von der Beklagten die Lieferung eines mangelfreien Neuwagens.

Die Beklagte lehnte die Lieferung eines Neuwagens ab. Sie bestritt einen Mangel. Mehrfach hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei ist. Der Kläger solle die Warnhinweise einfach ignorieren, so die Beklagte.

Hiermit war der Kläger nicht einverstanden.

Prozessverlauf

Der Kläger erhob Klage beim zuständigen Landgericht. Während dieses Verfahrens gab der Kläger sein Fahrzeug zur routinemäßigen Inspektion in die Werkstatt der Beklagten. Nach Angabe der Beklagten hat diese bei dem Werkstattbesuch ein Software-Update mit korrigierter Warnmeldung aufgespielt. Ein Einverständnis des Klägers lag nicht vor. Das Landgericht wies die Klage ab.

Das Oberlandesgericht (OLG) gab dem Kläger jedoch Recht. Es entschied, dass der Kläger aufgrund des Mangels einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Neuwagens hat. Das ursprünglich gelieferte Fahrzeug müsse dann Zug um Zug zurück übereignet werden.

Die Beklagte legte Revision ein, worüber nun der BGH zu entscheiden hatte.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte das Vorliegen eines Sachmangels. Die Software blendete einen Warnhinweis ein, der tatsächlich nicht erforderlich war. Nach Feststellung des OLG war die Kupplung tatsächlich technisch in Ordnung. Ein Anhalten des Fahrzeugs und anschließendes Abkühlen der Kupplung ist somit nicht erforderlich gewesen. Die eingebaute Software war damit mangelhaft, so der BGH. Unbeachtlich ist nach Auffassung des BGH die Mitteilung der Beklagten, der Kläger könne die Warnhinweise ignorieren. Es bleibt dabei, die verbaute Software war mangelhaft.

Beseitigung des Mangels ohne Einverständnis

Der BGH stellt zudem klar, dass der Käufer an der verlangten Ersatzlieferung festhalten kann, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wurde. Es ist daher unbeachtlich, ob die Beklagte tatsächlich durch Aufspielen einer neuen Software den Mangel behoben hat. Dies erfolgte auf jeden Fall ohne Einverständnis des Klägers. Der Kläger hatte sich bereits für eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung entschieden, so der BGH.

Unverhältnismäßigkeit der Neulieferung

Zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unverhältnismäßigkeit konnte der BGH keine abschließende Entscheidung treffen.

Gemäß § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 439 Absatz 4 Satz 1 BGB n.F) kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Hierauf berief sich die Beklagte. Im Vergleich zum Aufspielen eines Software-Updates sei die Neulieferung eines Fahrzeugs unverhältnismäßig.

Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass der Softwaremangel als erheblicher Mangel einzustufen ist. Dies muss im Rahmen der Abwägung zur Unverhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden. Auch das behauptete Software-Update spielt nach Auffassung des BGH in diesem Punkt keine Rolle. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens durch den Kläger, somit die verlangte Neulieferung. Zu diesem Zeitpunkt war ein Software-Update jedenfalls noch nicht installiert. So hatte auch das OLG entschieden.

In einem Punkt jedoch war das Urteil des OLG rechtsfehlerbehaftet, so der BGH. Das OLG führte in seinem Urteil aus, dass auf eine andere Art der Nacherfüllung nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden kann. Nach Auffassung des BGH ist eben noch nicht abschließend ermittelt worden, ob das Software-Update geeignet ist, den Mangel tatsächlich zu beheben. Es sei ja auch denkbar, dass das Software-Update die Warnfunktion komplett deaktiviert. Das OLG hätte dies durch Sachverständigengutachten klären müssen.

Der BGH sieht hier einen Verfahrensfehler.

Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hob der BGH das stattgebende Urteil des OLG auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Eine endgültige Entscheidung konnte der BGH nicht treffen. Dennoch klärte der BGH mit seinem Urteil mehrere Fragen im Kaufrecht, die höchstrichterlich bisher nicht entschieden waren.

BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17

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