Ende der notariellen Form beim Grundstückskaufvertrag nach Auflassung
Grundstückskaufvertäge bedürfen der notariellen Form (§ 311b Absatz 1 BGB). Wenn nach Vertragsschluss Änderungen am Vertrag erforderlich sind stellt sich die Frage, ob die Änderung ebenfalls der notariellen Form bedarf oder ob eine einfache privatschriftliche Vereinbarung ausreicht. Diese Frage ist aufgrund der drohenden Nichtigkeit von …
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