Hartz IV-Empfänger muss Konservierung von Sperma selbst zahlen (BSG, Urt. v. 26.11.2020 – B 14 AS 23/20 R)
Hat ein Hartz IV-Empfänger wegen drohender Zeugungsunfähigkeit sein Sperma einfrieren lassen, muss er für die Kosten selbst aufkommen. Die Kosten der Kryokonservierung von Samenzellen fallen nicht unter den Härtefall-Mehrbedarf bei Hartz IV-Empfängern. So entschied das Bundessozialgericht am 26.11.2020 (B 14 AS 23/20 R). Geklagt hatte …