Einwilligung durch vorab angekreuztes Kästchen unwirksam (EuGH, Urt. v. 11.11.2020 – C-61/19)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage zulässig. Ein vorab bereits angekreuztes Feld genügt für eine Einwilligung nicht. Der EuGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein TK-Anbieter anlässlich des Vertragsschlusses von Kunden die Einwilligung zum Speichern von Ausweiskopien einholen wollte. Die mit Identifikationsnummer versehenen Dokumente enthielten persönliche Daten.

Einwilligung als Rechtsgrundlage?

Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berechtigt eine Einwilligung zur Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt derjenige, der die Daten verarbeiten möchte. Der TK-Anbieter verwies auf die anlässlich der Anmeldung, bei der das Kästchen mit der Einwilligung angekreuzt war.

Freiwillige Einwilligung

Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie von der Person freiwillig, in informierter Weise und in Kenntnis der Sachlage abgegeben wurde. Der EuGH hatte zu entscheiden, welche Anforderungen daran zu stellen sind.

Bereits gesetztes Kreuz

Wenn die Erklärung mit der Einwilligung bereits mit einem Kreuz versehen ist, handelt es sich nicht um eine wirksame Einwilligung. Es fehlt an einer aktiven Handlung, durch die der für die Freiwilligkeit erforderliche Wille dokumentiert wird. Das angekreuzte Feld reichte zum Nachweis einer Einwilligung daher nicht aus.

Irreführende Klauseln

Wenn die Klauseln in die Irre führen können über den Umstand, ob ein Vertragsschluss auch ohne Preisgabe der personenbezogenen Daten möglich ist, liegt ebenfalls keine wirksame Einwilligung vor.

Ungebührliche Beeinträchtigung

Eine wirksame Einwilligung liegt ferner dann nicht vor, wenn die freie Entscheidung ungebührlich beeinträchtigt wird. Das kann dann der Fall sein, wenn im Falle der Weigerung ein weiteres Formular auszufüllen ist, mit welchem die Person ihre Weigerung zum Ausdruck bringen muss.

Hintergrund

Die Entscheidung hat eine große praktische Bedeutung. Zwar können die meisten Datenverarbeitungsvorgänge auch ohne explizite Einwilligung erfolgen, da die Datenverarbeitung z. B. auch zur Vertragsdurchführung zulässig ist (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). In Fällen, in denen andere Rechtsgrundlagen nicht greifen, bedarf es aber der Einwilligung.

Die vom EuGH genannten Anforderungen sind streng, überraschen aber nicht. Denn die DSGVO enthält eine hohe Schwelle für eine Einwilligung und die dafür erforderliche Freiwilligkeit.

Was in der Theorie zu begrüßen ist, stößt in der Praxis auf Probleme, denn für Gewerbetreibende entsteht ein hoher zusätzlicher Aufwand und Kunden müssen immer mehr Häkchen setzen. Viele Vorteile in der digitalen Welt drohen durch solche Formalien zunichte gemacht zu werden, zumal die Menschen oft ohnehin nicht lesen was sie abhaken.

EuGH, Urt. v. 11.11.2020 – C-61/19

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