Kaffeepause ohne Ausstempeln – Fristlose Kündigung (LArbG Hamm, Urt. v. 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22)
Wer während der Arbeitszeit auswärts Kaffee trinken geht, ohne sich auszustempeln, riskiert die fristlose Kündigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die auswärtige Kaffeepause vorsätzlich geplant und später ausdrücklich geleugnet wurde. In einem solchen Fall liegt ein Arbeitszeitbetrug vor, der, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist, zur …