Laub auf Bordstein – keine Haftung der Gemeinde bei Unfall (OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2018– 1 U 4/18)
Die Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht das generelle ständige Reinhalten der Geh- und Radwege von Laubfall. Kommt es auf einem mit Laub bedecktem Bordstein zum Sturz eines Radfahrers, haftet die Gemeinde nicht, wenn sie einmal in der Woche den Radweg reinigt bzw. reinigen …