Blumentöpfe auf dem Hausflur und im Treppenhaus unzulässig (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2018 – 33 C 3585/17 (55)
Mieter dürfen in Gemeinschaftsräumen, zu denen der Hausflur und das Treppenhaus gehören, grundsätzlich keine Blumentöpfe abstellen. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (33 C 3585/17(55)). Geklagt hatte ein Vermieter, der sich daran störte, dass die Mieterin im Treppenhaus sowie im Laubengang vor ihrer Mietwohnung …