Anforderungen an Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG Schwerin, Beschl. v. 24.07.2018 – 2 B 1339/18)

Wer von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt betroffen ist, kann Widerspruch erheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragen (§§ 80 Absatz 5, 80a VwGO). Je nachdem, ob die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich vorgesehen ist oder behördlich angeordnet worden ist, ist beim Verwaltungsgericht die Anordnung (im Falle der gesetzlichen Vollziehbarkeit) oder die Wiederherstellung (im Falle der behördlichen Anordnung der Vollziehbarkeit) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen. Ergeht in einem solchen Fall ein gerichtlicher Beschluss, sieht das Gesetz vor, dass der Beschluss auf Antrag einer Partei zu ändern ist, wenn sich die Umstände geändert haben (§ 80 Absatz 7 VwGO). Über einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Schwerin zu entscheiden. Aufgrund veränderter Umstände beantragte ein Beteiligter die Abänderung des Beschlusses. Ohne Erfolg. Das VG Schwerin wies den Antrag als unzulässig zurück mit der Begründung, dass das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, weil über die beim Oberverwaltungsgericht Greifswald anhängige Beschwerde noch nicht entschieden worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beschwerde von einem anderen Beteiligten, nämlich von der Beigeladenen erhoben worden war. Zweck der gesetzlichen Abänderungsmöglichkeit nach § 80 Absatz 7 VwGO sei nicht, den Beteiligten mehrere Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu gewähren. Vielmehr beschränke sich der Anwendungsbereich von § 80 Absatz 7 VwGO auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.

Hintergrund: Die Entscheidung behandelt den praktisch relevanten Fall der nachträglichen Änderung einer Entscheidung. Zutreffend verlangt das Verwaltungsgericht Schwerin, dass ein Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO die Beendigung des Verfahrens voraussetzt, denn während eines laufenden Verfahrens sind Änderungen durch das Gericht zu berücksichtigen, und zwar im Verfahren. Tatsächlich macht es keinen Sinn, ein Verfahren im Verfahren zu eröffnen, zumal über dieselbe Sache im Falle der Beschwerde zwei unterschiedliche Gerichte zu entscheiden hätten, nämlich über den Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO das Verwaltungsgericht und über den Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO das Oberverwaltungsgericht. Anders als es das VG Schwerin in der Entscheidung darlegt, werden Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Absatz 5 VwGO aber nicht rechtskräftig. Die der Rechtskraft eigene Verbindlichkeit und Unabänderlichkeit ist nämlich solchen Entscheidungen gerade nicht zu eigen, weil sie jederzeit nach § 80 Absatz 7 VwGO geändert werden können. Juristisch sauberer wäre es daher gewesen, auf die Beendigung des Verfahrens abzustellen.

VG Schwerin, Beschluss vom 24.07.2018 – 2 B 1339/18

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