Pflichtmitgliedschaft eines Fotografen in der Handwerkskammer (OVG HH, Beschl. v. 17.07.2018 – 5 Bf 146/17.Z)

Die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern ist im Grunde auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer übertragbar. Die Tätigkeit eines Fotografen ist in der Regel als Handwerk einzustufen, trotz der Digitalisierung und den damit einhergehenden Veränderungen in der Fotografie. Diese Entscheidung traf das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG HH) mit seinem Beschluss vom 17.07.2018 (5 Bf 146/17.Z).

Der Kläger ist Fotografenmeister und Inhaber eines Fotostudios. Er bietet unter anderem das Erstellen von Pass- und Bewerbungsfotos, Portraits, Produktfotografie, Architekturfotografie sowie analoge und digitale Fotoarbeiten an. Von der örtlich zuständigen Handwerkskammer wurde der Kläger mit zwei Bescheiden zur Abgabe von Pflichtbeiträgen an die Handwerkskammer herangezogen. Hiergegen legte der Kläger Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein. Nach Auffassung des Klägers sei die Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer verfassungswidrig und auch europarechtswidrig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger stellte sodann den Antrag auf Zulassung der Berufung, worüber das OVG HH nun zu entscheiden hatte.

Das OVG HH lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab und bestätigte damit das zuvor ergangene klagabweisende Urteil. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzuweisen, weil unter anderem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben war und auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht vorlagen.

Nach Auffassung des OVG HH ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Handwerkskammer aktuell nicht mehr klärungsbedürftig. Das OVG HH verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2017, wonach die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den Industrie- und Handelskammern und die damit verbundene Pflicht zu Zahlung des Pflichtbeitrags verfassungsgemäß sind. Aus Sicht des OVG HH sind die Pflichtmitgliedschaften in den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern vergleichbar, da es sich bei den Kammerarten um vergleichbare Institutionen handelt. Beide sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und beide sind als Zwangsverbände ausgestaltet. Auch die in den Kammern verfolgten Zwecke sind in wesentlichen Punkten identisch, so das OVG HH. Insbesondere dienen beide Kammern den Interessenvertretungen ihrer Mitglieder. Aufgrund der Vergleichbarkeit beider Kammern kann nach Auffassung des OVG HH die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Handwerkskammer übertragen werden. Hieraus folgt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einer Handwerkskammer aktuell nicht klärungsbedürftig ist, so das OVG HH. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kam daher nach Auffassung des OVG HH nicht in Betracht.

Darüber hinaus bestanden nach Auffassung des OVG HH auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Damit kam die Zulassung der Berufung auch aus diesem Grund nicht in Betracht, so das OVG HH. Die summarische Prüfung gewichtiger Gesichtspunkte durch das OVG HH ergab, dass das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden war. Insbesondere die vom Kläger angeführte Digitalisierung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Fotografie führe nicht dazu, dass die Fotografie nicht mehr als Handwerk zu bewerten sei. Aus dem Vortrag des Klägers zur Digitalisierung ergeben sich nach Auffassung des OVG HH keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zuvor in seinem Urteil die Tätigkeit des Klägers zu Recht als Handwerk eingeordnet hat. In diesem Zusammenhang weist das OVG HH auf die Reform der Handwerksordnung im Jahr 2004 hin. Mit dieser Reform ist zwar der Meisterzwang für Fotografen abgeschafft worden. Das Fotografengewerbe ist jedoch nicht vollständig aus dem Regelungsbereich der Handwerksordnung entfernt, sondern als „zulassungsfreies Handwerk“ im Regelungsbereich belassen worden, so das OVG HH. Zur Zeit der Reform der Handwerksordnung war die Digitalisierung bereits im Gange und die Auswirkungen für die Zukunft absehbar, dennoch hat sich der Gesetzgeber bewusst für einen Verbleib des Fotografengewerbes in der Handwerkskammer entschieden, so das OVG HH. Das OVG HH weist darauf hin, dass alleiniger Schwerpunkt der Tätigkeit eines Fotografen nach wie vor nicht die Bildbearbeitung ist, sondern die Herstellung eines Bildes nach den Vorstellungen der Kunden, so wie in der Zeit vor der Digitalisierung. Dementsprechend ist das Fotografengewerbe grundsätzlich weiterhin und trotz der Digitalisierung als Handwerk einzuordnen, so das OVG HH. Ergänzend weist das OVG HH darauf hin, dass ein Handwerk auch derjenige betreibt, der „sich mit maßgeblichem Anteil mit der handwerksmäßigen Ausübung wesentlicher Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes befasst, auch wenn er daneben nicht-handwerkliche Tätigkeiten ausübt (KG Berlin, Beschl. v. 11.4.1983)“. Schließlich ist der Kläger offenbar nicht gegen seine Eintragung im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke vorgegangen. Dies wäre aus Sicht des Klägers nahe liegend gewesen, wenn er selbst seine Tätigkeit nicht als Fotografenhandwerk ansähe, so das OVG HH.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils  des Verwaltungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Einordnung als Handwerk, bestehen nach Auffassung des OVG HH aus den oben aufgeführten Gründen nicht.

Das OVG HH wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.

OVG HH, Beschluss vom 17.07.2018 – 5 Bf 146/17.Z

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