Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung “unrichtig” (§ 58 Absatz 2 VwGO)?
Formalien spielen im Verwaltungsrecht eine große Rolle. Wer gegen einen Bescheid vorgehen möchte, muss gut aufpassen, die dafür geltende Frist einzuhalten. Für Widersprüche und Klagen gilt im Verwaltungsrecht grundsätzlich die Monatsfrist, die mit der Zustellung oder Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids zu laufen beginnt. …