Wer für eine Taube bremst, haftet nicht für Auffahrunfall

Wer auffährt ist schuld.

Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen, etwa dann, wenn der Vorausfahrende grundlos gebremst hat. Denn die Straßenverkehrsordnung bestimmt:

„Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen“
(§ 4 Absatz 1 Satz 2 StVO)

Bremsen an grüner Ampel

Wer an einer auf grün schaltenden Ampel nach dem Anfahren unvermittelt abbremst, trägt deshalb bei einem Auffahrunfall zumindest eine Teilschuld. Denn Autofahrer verlassen sich darauf, dass der Verkehr bei einer grünen Ampel fließt und müssen nicht mit Bremsmanövern rechnen.

Bremsen zur Rettung einer Taube

Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Vorausfahrende triftige Gründe für das Bremsen vorweisen kann. Klar ist, dass die Vermeidung eines Unfalls ein triftiger Grund ist, wenn z. B. ein Kind die Fahrbahn betritt.

Nichts anderes gilt, wenn der Vorausfahrende für eine Taube bremst. So hat es zumindest das Amtsgericht Dortmund entschieden (425 C 2383/18).
Das Bremsen für eine Taube stellt kein Bremsen ohne zwingenden Grund im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO dar. Vielmehr kann dem Vorausfahrenden nicht zugemutet werden, das Tier zu überfahren. Das Töten eines Wirbeltieres stellt nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 4 Absatz 1, § 18 Absatz 1 Nummer 5 TierSchG). Dieser einfachgesetzlichen Regelung kommt zudem durch das verfassungsrechtliche Gebot des Tierschutzes nach Art. 20a GG ein besonderes Gewicht zu.
Wer daher für ein Wirbeltier bremst, muss keine Haftung befürchten. Vielmehr haftet der Auffahrende für den entstehenden Schaden allein.

Darf man auch für Mäuse und Wespen bremsen?

Konsequenterweise müsste das gleichermaßen für Mäuse oder Ratten gelten. Denn auch bei diesen handelt es sich um Wirbeltiere, die grundsätzlich nicht getötet werden dürfen.

Auch Wespen unterliegen einem Störungs- und Tötungsverbot, denn sie gehören zu den geschützten Arten nach der Bundesartenschutzverordnung (vgl. Bembix spp. / Cimbex spp.). Das Störungs- und Tötungsverbot ergibt sich aus § 44 Absatz 1 BNatSchG.

Die Vergleiche zeigen, dass die Dortmunder Entscheidung nicht als allgemeingültige Richtschnur dienen kann. Wer für eine Wespe bremst und dadurch einen Auffahrunfall auslöst, dürfte trotz des Tierschutzes keinen zwingenden Grund zum Bremsen haben.

Der Auffahrende dürfte in solchen Fällen gute Aussichten haben, zumindest einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 10.07.2018 – 425 C 2383/18)

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