Mauer versperrt die Sicht – Baugenehmigung rechtswidrig?

Bauwerke auf dem Nachbargrundstück sorgen oft für Verstimmungen unter Nachbarn. Besonders dann, wenn die zuvor unverbaute Sicht leidet. Über einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Ansbach zu entscheiden (VG Ansbach, Urteil vom 21.11.2018 – AN 3 K 18.011977).

Massive Mauer an Grundstücksgrenze

Der Nachbar erhielt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Mauer an der Grundstücksgrenze. Die Mauer sollte 1,98 Meter hoch und 24 Meter lang sein und einen ca. 1 Meter hohen Maschendrahtzaun ersetzen. Die Klägerin fühlte sich beeinträchtigt, denn die Mauer reicht bis zu drei Meter an ihre Grundstückgrenze heran. Vom Küchenfenster aus müsse die Klägerin nun formatfüllend auf die Mauer blicken. Hinzu komme, dass das Grundstück des Nachbarn höher liege, wodurch die die Höhe der Mauer besonders stark auswirke. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Maschendrahtzaun Bestandsschutz nach § 922 Satz 3 BGB genieße. Er könne deshalb nicht ohne ihre Einwilligung verändert werden. Nach Auffassung der Klägerin seien die BGB-Vorschriften auch vom Verwaltungsgericht zu beachten, und zwar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Die Klägerin erhob Klage gegen die Baugenehmigung. Ohne Erfolg.

Entscheidung des VGs

Die bayrischen Richter verneinten zunächst einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften. Dabei handelt es sich um Mindestabstände, die durch Bauwerke einzuhalten sind. Diese Abstände müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen. Vom Abstandsflächenerfordernis gibt es aber Ausnahmen. Die bayrische Bauordnung sieht eine solche Ausnahme für Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu 2 Metern Höhe vor (Art. 6 BayBO).

Geländeoberkante maßgeblich

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Höhe von 2 Meter nicht überschritten. Zwar sei tatsächlich eine Hanglage zu verzeichnen, die aber an der Begrenzung auf 2 Meter nichts ändere. Entscheidend sei nämlich die natürliche Geländeoberkante. Von dieser aus sei zu messen, ob die Mauer sich innerhalb der 2-Meter-Grenze halte.

Rücksichtnahmegebot

Das Gericht erkannte in der Mauer auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Dieses resultiert aus § 34 Absatz 2 BauGB i.V.m. § 15 Absatz 1 BauNVO. Unzumutbare Beeinträchtigungen seien durch die Mauer nicht zu erwarten. Außerdem, so das Gericht, sei für das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich kein Raum, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien.

Erdrückende Wirkung

Ausnahmsweise kann ein Vorhaben auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorgaben rücksichtslos sein. Bejaht wird das in Fällen, bei denen das Bauwerk das Gefühl des „Eingemauertseins“ erweckt und einem förmlich „die Luft nimmt“. Das ist regelmäßig nur bei „übermächtigen“ Gebäuden der Fall, von denen eine erdrückende Wirkung ausgeht. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Verwaltungsgericht hier offensichtlich nicht vor.

Gemeinschaftliche Grenzanlage?

Dem klägerischen Argument, dass der Nachbar den Maschendrahtzaun nicht eigenmächtig verändern dürfe, erteilte das VG eine Absage. Richtig sei zwar, dass sich aus § 922 BGB eine gemeinschaftliche Verantwortung für Grenzanlagen ergeben kann. Die Baugenehmigung wird aber „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ erteilt. Private Rechte Dritter waren daher im Baugenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Solche Rechte können daher nicht zu einer Aufhebung der Genehmigung führen.

Hintergrund

Die Entscheidung zeigt, dass es Nachbarn schwer haben, gegen Grenzbebauungen vorzugehen. Die Besonderheit hier lag darin, dass Abstandsflächen nicht erforderlich waren. Wenn es sich nicht um eine Einfriedung gehandelt hätte, sondern um ein Gebäude, würde die Sache anders aussehen. Entscheidend für solche Streitigkeiten ist das Landesrecht. Dieses kann für Abstandsflächen und Ausnahmen abweichende Regelungen treffen.

VG Ansbach, Urteil vom 21.11.2018 – AN 3 K 18.011977

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