Beweise & Beweislast im Verwaltungsrecht und Entscheidung bei Unerweislichkeit (non liquet)
Anders als im Zivilprozess, bei dem die Parteien den vom Gericht zu berücksichtigenden Prozessstoff liefern, existiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der so genannte Untersuchungsgrundsatz. Erforschung von Amts wegen Das Verwaltungsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an den Parteivortrag nicht gebunden (§ 86 Absatz …