Haftung des Anschlussinhabers bei Nennung des falschen Täters (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.07.2019 – 2-03 O 237/18
Als Anschlussinhaber haftet man für Urheberrechtsverletzungen beim File-Sharing nur dann, wenn man selbst Täter ist. Die Rechtsprechung nimmt allerdings an, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht, wenn dieser den Anschluss allein nutzt. Wenn mehrere Personen den Anschluss nutzen, kann der Anschlussinhaber der …