Überraschungsurteil stellt nur dann einen rügefähigen Verstoß gegen rechtliches Gehör dar, wenn das Urteil auf dem unterbliebenen Gehör beruht (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2018 – 2 BvR 549/17)
Die verfassungsrechtlich garantierte Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Absatz 1 GG ist nur dann verletzt, wenn die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ursächlich für die zum Nachteil des Betroffenen gefällte Entscheidung war. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden setzte dem Berufungskläger eine Stellungnahmefrist. Vor Ablauf dieser Frist …