Unterlassene Einladung einer Partei zu Termin rechtfertigt keinen Befangenheitsantrag (LG Rostock, Beschl. v. 16.09.2020 – 2 OH 33/19)
Nach Auffassung des Landgerichts Rostock rechtfertigt der Umstand, dass ein Sachverständiger eine Partei nicht zum Ortstermin eingeladen hat, keinen Befangenheitsantrag. Besorgnis der Befangenheit Neben Richtern können auch Sachverständige befangen sein. Dementsprechend können Parteien in einem Verfahren auch gegen Sachverständige einen Befangenheitsantrag stellen. Für einen solchen …