Übernachten im Wohnmobil auf öffentlichem Parkplatz – Bußgeld (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.06.2020 – 1 Ss-OWi 183/19)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig-Holstein) entschied, dass das Übernachten im Wohnmobil auf einem öffentlichen PKW-Parkplatz gegen das Landesnaturschutzgesetz verstößt. Ein hiernach verhängtes Bußgeld ist rechtmäßig, so das OLG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 15.06.2020 (1 Ss-OWi 183/19).

Übernachtung auf öffentlichem Parkplatz

In dem Streitfall hatte sich eine Frau mit ihrem Wohnmobil auf den Weg nach St. Peter Ording gemacht. Dort wollte sie ein paar Tage Urlaub verbringen. Als sie dort ankam, musste sie feststellen, dass die Wohnmobilstellplätze alle belegt waren. Die Frau stellte sich daraufhin mit ihrem Wohnmobil auf einen öffentlichen PKW-Parkplatz. Dort schlief sie für eine Nacht.

Bußgeld in Höhe von 100,- €

Was zunächst als unkomplizierte Notlösung gedacht war, stellte sich im nach hinein als teures Vergnügen heraus. Denn die Frau erhielt für ihre Übernachtung ein Knöllchen und sollte ein Bußgeld in Höhe von 100,- € bezahlen. Ihr wurde ein Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz vorgeworfen.

Damit war die Frau überhaupt nicht einverstanden. Sie war der Auffassung, dass die Anwendbarkeit des Landesnaturschutzgesetzes nicht rechtens sein könne, da das Abstellen von Wohnmobilen dem Straßenverkehrsrecht unterliege. Und hierfür sei ausschließlich der Bund zuständig. Ein Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz liege deshalb schon gar nicht vor. Das Bußgeld jedenfalls müsse sie nicht bezahlen, so die Frau.

Das zuständige Amtsgericht sah dies anders. Es verurteilte die Frau wegen Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz zu einer Geldbuße von 100,- €. Die Frau legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein, über die das OLG Schleswig-Holstein nun entschieden hat.

Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein

Das OLG entschied: Die Frau muss das Bußgeld bezahlen! Denn ein Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz liegt sehr wohl vor. Das Argument der Frau, es sei abschließend das Straßenverkehrsrecht anzuwenden, greift hier nicht, so das Gericht.

Die Übernachtung der Frau hat nach Auffassung des OLG nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit gedient, denn die Frau war bereits an ihrem Zielort angekommen. Stattdessen war die Übernachtung am Urlaubsort bereits Teil des geplanten Urlaubs. Damit war ihr Verhalten nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt.

Stattdessen lag eine unzulässige Sondernutzung vor, so das OLG Schleswig-Holstein. Die einschlägige Vorschrift im Landesnaturschutzgesetz (§ 37 LNatSchG S-H) verbietet das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen eines Fahrzeugs zu Wohnzwecken auf nicht dafür zugelassenen Plätzen.

Nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein dient diese Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken, sondern primär dem Natur- und Landschaftsschutz und der Landschaftsplanung. Damit liegt eine Kollision mit dem Straßenverkehrsrecht schon gar nicht vor, so das Gericht.

Das Landesnaturschutzgesetz fand demzufolge Anwendung und wegen des Verstoßes musste die Frau das ihr gegenüber verhängte Bußgeld von 100,- € auch bezahlen. So entschied das OLG Schleswig-Holstein und wies die Rechtsbeschwerde der Frau zurück.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2020 –  1 Ss-OWi 183/19

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