Kaufvertrag über aggressives Pferd – Käufer kann Pferd zurückgeben (OLG Braunschweig, Urt. v. 30.01.2025 – 8 U 215/22)

Wer ein aggressives Pferd kauft, ohne über das aggressive Verhalten aufgeklärt worden zu sein, kann den Kaufpreis zurückverlangen. Ein Hinweis im Kaufvertrag, dass das Pferd „etwas dominant“ ist, genügt nicht. So entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG Braunschweig) am 30.01.2025 und gab damit der Klage der Käuferin statt.

Kaufvertrag über aggressives Pferd

Geklagt hatte eine Frau, die für 5.200,- € eine Stute kaufte. Leider stellte sich der Kauf des Pferdes als echte Enttäuschung dar. Es verhielt sich nach der Eingewöhnung äußerst aggressiv. So legte es regelmäßig die Ohren an und lief mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Reiten ließ sich das Pferd schon gar nicht. Die Klägerin war ziemlich frustriert und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie verlangte von der Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Die Verkäuferin wollte das Pferd jedoch nicht zurücknehmen und schon gar nicht den Kaufpreis zurückzahlen. Sie verwies darauf, dass sie im Kaufvertrag auf das Verhalten des Pferdes hingewiesen hatte. So fand sich im Kaufvertrag der Hinweis, dass das Pferd „etwas dominant“ ist. Von Täuschung kann daher nicht die Rede sein, so die Verkäuferin.

Verkäufer muss Kaufpreis zurückzahlen

Das sah das OLG Braunschweig allerdings anders. Es verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Die Käuferin konnte das aggressive Pferd zurückgeben, denn sie konnte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Hinweis im Kaufvertrag auf das etwas dominante Verhalten des Pferdes genügte nicht, so das OLG. Die Verkäuferin wusste, dass das Pferd ein derart aggressives Verhalten an den Tag legt, was eindeutig über „etwas dominant“ hinausgeht. Das bestätigte der vom Gericht beauftragte Sachverständige.

Hinzu kommt, dass die Verkäuferin selbst das Pferd kurz zuvor für einen deutlich günstigeren Preis gekauft hatte. In dem Kaufvertrag war das Pferd als „schwierig im Umgang“ bezeichnet worden. Als sich das vom Voreigentümer ausdrücklich beschriebene aggressive Verhalten des Pferdes bestätigte, versuchte die Verkäuferin das Pferd wieder loszuwerden.

Aufklärungspflicht des Verkäufers

Das OLG Braunschweig stellt in seinem Urteil klar, dass die Verkäuferin über das aggressive Verhalten des Pferdes hätte aufklären müssen, Der Hinweis, das Pferd sei „etwas dominant“, genügt jedenfalls nicht, so das Gericht.

Aus diesem Grund konnte die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sie kann das Pferd zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Außerdem kann die Klägerin teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und die notwendigen Tierarztkosten verlangen, so das OLG.

Ob die Verkäuferin einen neuen Käufer für das Pferd findet, bleibt abzuwarten. Sie muss jedenfalls zukünftig etwas deutlicher auf das aggressive Verhalten des Pferdes hinweisen. Dass sich dadurch die Verkaufschancen nicht gerade erhöhen, liegt auf der Hand.

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2025 – 8 U 215/22

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