Befristetes Arbeitsverhältnis – Probezeit muss kürzer als Befristung sein (BAG, Urt. v. 5.12.2024 – 2 AZR 275/23)

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis darf die Probezeit nicht genauso lang sein wie das Arbeitsverhältnis. Eine vereinbarte Probezeit muss in jedem Fall kürzer sein als die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Dieses Grundsatzurteil fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 5.1.2024 (2 AZR 275/23).

Befristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit

Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Autohaus als KFZ-Meister eingestellt wurde. Allerdings erhielt der Mann nur einen befristeten Arbeitsvertrag über sechs Monate. Außerdem sah der Arbeitsvertrag vor, dass das befristete Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden kann.

Die Dauer der Probezeit ist im Vertrag nicht ausdrücklich formuliert- Allerdings findet sich im Vertrag die Formulierung „zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023“. Zusammen mit der Überschrift „Beginn des Arbeitsverhältnisses/Probezeit“ ergibt die Vertragsauslegung, dass die Probezeit sechs Monate beträgt, so das BAG.

Kündigung innerhalb der Probezeit

Tatsächlich erhielt der Mann nach ca. zwei Monaten die Kündigung. Das Arbeitsverhältnis sollte nach zweiwöchiger Kündigungsfrist enden. Aufgrund der kurzen Kündigungsfrist handelte es sich somit um eine Kündigung innerhalb der Probezeit.

Der Mann war mit der Kündigung nicht einverstanden und ging vor Gericht. Nach mehreren Instanzen landete der Fall beim BAG. Und dieses stellte in einem Grundsatzurteil klar: Die Probezeit darf nicht genauso lang sein, wie das befristete Arbeitsverhältnis!

Probezeit muss kürzer sein als Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses

Damit ist die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die Probezeit sechs Monate betragen soll, unwirksam, so das BAG.

Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Regelung dahingehend, wie lang die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag betragen darf. Allerdings muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So steht es in § 15 Absatz 3 TzBfG. Nach dieser Regelung ergibt eine Auslegung, dass die Probezeit jedenfalls nur einen Teil der Befristung betragen darf, so das BAG.

Keine Probezeit vereinbart

In dem hier entschiedenen Fall entsprach die Dauer der Probezeit exakt der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Das ist nach Auffassung des BAG nicht zulässig. Eine wirksame Probezeit ist damit nicht vereinbart worden, so das BAG.

Kündigung trotzdem wirksam

Allerdings war damit nicht die Kündigung vom Tisch. Lediglich die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen war unwirksam. Kündigen durfte der Arbeitgeber trotzdem, nämlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, § 622 Absatz 1 BGB. Denn die Parteien hatten im befristeten Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart. Dies ist Voraussetzung für eine Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis.

Nach alledem war die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses wirksam. Es galt zwar keine zweiwöchige Kündigungsfrist, aber eine vierwöchige Frist. Der Mann erhält daher für weitere zwei Wochen den Lohn. Am Ende des Arbeitsverhältnisses ändert es allerdings nichts.

BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 2 AZR 275/23

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