Wegen eines unberechtigten Schufa-Eintrags, der erst nach fast zwei Jahren gelöscht wurde, konnte eine Frau Schadensersatz in Höhe von 500,- € geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz und stellte insbesondere klar, dass der Betrag angemessen ist, ein höherer Betrag hingegen nicht (VI ZA 183/22).
Schufa-Eintrag wegen offener Handyrechnungen
Ursprünglich ging es in dem Fall um offene Handyrechnungen. Die Frau schloss mit einem Mobilfunkunternehmen einen Handyvertrag. Es bestand die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig um 24 Monate zu verlängern. Dies tat die Frau, widerrief jedoch kurze Zeit später ihre Verlängerung. Eine Auftragsbestätigung war zu dieser Zeit bereits zugesandt.
Löschung erst nach fast zwei Jahren
Die Frau erhielt in der Folgezeit diverse Handyrechnungen, die diese jedoch nicht bezahlte. Das Mobilfunkunternehmen veranlasste daraufhin zu Lasten der Frau einen Schufa-Eintrag. Zwei Wochen später gab das Unternehmen wieder die Löschung in Auftrag. Es dauert jedoch fast zwei Jahre, bis der Eintrag dann tatsächlich gelöscht war.
Frau verlangt Schadensersatz in Höhe von 6.000,- €
Der Fall landete vor Gericht. Die Frau weigerte sich, die Handyrechnungen zu bezahlen und verlangte stattdessen Schadensersatz wegen des Schufa-Eintrags in Höhe von 6.000,- €.
Das Landgericht verurteilte die Frau zur Zahlung der Handyrechnungen und lehnte einen Schadensersatzanspruch wegen des Schufa-Eintrags ab. Das Oberlandesgericht entschied komplett anders und sprach der Frau Schadensersatz in Höhe von 500,- € zu. Die Handyrechnungen musste die Frau hingegen nicht bezahlen. Weil die Frau mit der Höhe des Schadensersatzes nicht zufrieden war, landete der Fal beim BGH.
500,- € sind angemessen, so der BGH
Der BGH bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz und stellte insbesondere klar, dass der Betrag in Höhe von 500,- angemessen und insbesondere auch ausreichend ist. Die Weitergabe der Daten an die Schufa war rechtswidrig gewesen, da die Forderungen streitig und noch nicht tituliert waren. Es liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor und somit ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 82 Absatz 1 DSGVO.
Daten unberechtigt an Schufa weitergegeben
Die unberechtigt weitergegebenen Daten setzten die Kreditwürdigkeit der Frau herab. Dies wirkte sich bereits darin aus, dass die Hausbank der Frau Kreditverhandlungen aussetzte. Hierfür ist ein Schadensersatz in Höhe von 500,- € angemessen, so der BGH.
Der BGH wies ergänzend darauf hin, dass der Schadensersatz lediglich dem Ausgleich des erlittenen Schadens dient. Die Vorinstanz hatte noch darauf abgestellt, dass der immaterielle Schadensersatz auch eine Genugtuungs- und generalpräventive Funktion hat, also der Abschreckung dient. Dies weist der BGH klar zurück. Der Schadensersatzanspruch nach DSGVO hat weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion, so der BGH. Auch auf schuldhaftes Handeln kommt es nach Auffassung des BGH nicht an. Mit dem Schadensersatzanspruch soll lediglich der entstandene Schaden ausgeglichen werden.
Es bleibt somit bei dem zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von 500,- €. Mehr kann die Frau nicht verlangen, insbesondere nicht den eingeklagten Betrag in Höhe von 6.000,- €.
BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22