Wohnraum muss „angemessen“ sein: keine 77 qm-Wohnung für 642 € monatlich für Hartz 4 Empfängerin, unbestimmter Begriff verstößt nicht gegen Verfassung (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über die Angemessenheit von Wohnraum für Bezieher von Hartz IV zu entscheiden. Geklagt hatte eine alleinstehende Sozialhilfeempfängerin. Sie begehrte die Übernahme der vollen monatlichen Kosten für die von ihr allein bewohnten 77 Quadratmeter-Wohnung in Höhe von zunächst monatlich 642 Euro. Das …