Zulassung der Berufung durch Einzelrichter am Verwaltungsgericht
Im Verwaltungsprozess gilt das Prinzip der Zulassungsberufung. Das bedeutet, dass eine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile nur dann zulässig ist, wenn diese vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wurde (§ 124 VwGO). Keine VwGO-Regelung zu Berufungszulassung durch Einzelrichter Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, …
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