Wer sein Auto schon einmal in einer Tiefgarage geparkt hat, weiß, dass es dort oft ziemlich beengt zugeht. Insbesondere beim Ein- und Ausparken ist besondere Vorsicht geboten. Die Gefahr, gegen ein anderes parkendes Auto oder einen Pfeiler bzw. eine Wand zu fahren, ist wegen der beengten Verhältnisse groß. Kommt es tatsächlich zu einem Zusammenstoß, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt.
Auto fährt gegen Betonsockel
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht München (AG München) in einem aktuellen Fall. Eine Münchnerin fuhr jeden Tag mit ihrem Auto zur Arbeit. Sie parkte das Auto in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. An einem Tag im November 2022 hatte die Münchnerin allerdings etwas Schwierigkeiten beim Ausparken. Sie stieß mit ihrem Auto gegen einen kniehohen Betonsockel. Am Auto entstand ein Schaden von knapp 3.300,- €.
Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht?
Die Münchnerin vertrat die Auffassung, dass sie den Sockel nicht hat erkennen können und müssen. Sie verlangt von der Baufirma, die die Verkehrssicherungspflicht für die Tiefgarage übernommen hatte, Schadensersatz.
AG München: Keine Haftung!
Das AG München erteilte der Frau allerdings eine klare Absage. Wer in einer Tiefgarage unterwegs ist, muss so fahren, dass er jederzeit anhalten kann. Er muss sich insbesondere beim Ein- und Ausparken jederzeit vergewissern können, wie breit der Parkplatz an dieser Stelle ist, so das Gericht. Die Lichtbilder belegten zudem, dass der -wenn auch nur kniehohe- Betonsockel sehr gut sichtbar war.
Die Frau gab an, dass der Betonsockel während der Umbaumaßnahmen in der Tiefgarage errichtet wurde, was nicht ganz klar ist. Allerdings lagen die Baumaßnahmen bereits zwei Monate zurück. Die Frau hatte seit dem Abschluss der Baumaßnahmen bereits mehrfach mit ihrem Auto in der Tiefgarage geparkt. Der Betonsockel war insofern nicht neu für die Klägerin.
Betonsockel kein überraschendes Hindernis
Das Amtsgericht München stellte klar, dass ein kniehoher Betonsockel in einer Tiefgarage kein überraschendes Hindernis ist. Vielmehr sind enge Parkbuchten und Sockel in einer älteren Tiefgarage durchaus üblich, so das Gericht. Ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Hohes Mitverschulden der Fahrerin
Ergänzend stellt das Gericht klar, dass -selbst wenn man einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht annehmen würde-, die Klägerin ein so hohes Mitverschulden trifft, dass eine Haftung ausscheidet. Denn der Klägerin war der Zustand der Tiefgarage bestens bekannt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen nutzte die Klägerin immerhin bereits zwei Monate die Tiefgarage. Sie kannte oder hätte den Zustand der Tiefgarage kennen müssen.
Für den Schaden an ihrem Auto muss die Klägerin selbst aufkommen. Ob die Klägerin Berufung eingelegt hat, ist nicht bekannt.
AG München, Urteil vom 09.08.2024 – 231 C 13838/24