Sonderkündigungsschutz nach MuSchG auch bei Anzeige einer möglichen oder vermuteten Schwangerschaft (LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.03.2018– 10 Sa 1509/17)
Der Sonderkündigungsschutz nach § 9 MuSchG a.F. (§ 17 MuSchG n.F.) greift bereits dann, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie möglicherweise schwanger ist bzw. eine Schwangerschaft vermutet. Dies gilt, wenn zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich eine Schwangerschaft vorliegt. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg …