Urlaubsansprüche aus Elternzeit – Verfall zum 31.03. des Folgejahres (LAG BW, Urt. v. 07.07.2017 – 9 Sa 10/17)
Urlaubsansprüche, die in der Elternzeit entstanden sind, verfallen ebenso wie alle anderen Urlaubsansprüche zum 31.03. des Folgejahres, § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG. Dies gilt natürlich nur, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche für die Dauer der Elternzeit gemäß § 17 Absatz 1 BEEG nicht …