Befreiung von Winterdienst durch Vertrag mit Hausmeister – keine Haftung des Eigentümers (LG Mainz, Urt. v. 28.12.2017 – 3 S 32/17)

Eigentümer sind selbst nicht für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten für den Winterdienst verantwortlich, wenn sie ein geeignetes Unternehmen mit der Vornahme des Winterdienstes beauftragt haben.

Wer eine Gefahrenlage schafft, ist zur Schaffung von zumutbaren Vorkehrungen verpflichtet, um die Schädigung Dritter zu vermeiden. Diese Pflicht bezeichnet man als Verkehrssicherungspflicht. Zumutbare Vorkehrungen umfassen alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch zur Vermeidung von Schäden für notwendig hält. Ein umfassender Schutz vor Unfällen ist nicht möglich und auch nicht erforderlich. Deshalb zieht nicht jeder Unfall eine Haftung nach sich. Vielmehr ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn wirksame Maßnahmen gegen nahe liegende Gefahren getroffen werden. Beim Winterdienst umfasst die Pflicht das Beräumen von Wegen, Treppen und Zugängen von Schnee, Eis und Schneematsch sowie das Streuen von aufrauenden Materialien, wie Kies oder Streusand.

Übertragung auf Hausmeister

Der Winterdienst kann wirksam auf einen Hausmeister übertragen werden mit der Folge, dass sich die Pflichten des Eigentümers auf Kontroll- und Überwachungspflichten beschränken. Kommt der Hausmeister der vertraglich übernommenen Pflicht nicht nach, wird dies dem Eigentümer nicht nach § 278 BGB zugerechnet, da der Hausmeister nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt und der Eigentümer mit der Beauftragung des Hausmeisters alles Erforderliche und Gebotene getan hat (LG Mainz, Urteil vom 28.12.2017 – 3 S 32/17). Der Eigentümer kann daher nur dann mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn er den Hausmeister nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt hat (Auswahlverschulden) oder wenn er den Hausmeister nicht ausreichend kontrolliert und überwacht hat (Überwachungsverschulden).

LG Mainz, Urteil vom 28.12.2017 – 3 S 32/17