Bienenhaltung auf Balkon nur mit Erlaubnis (LG Köln, Urt. v. 5.2.2026 – 15 S 17/25)

Ist Bienenhaltung auf dem Balkon erlaubt? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln (LG Köln) zu beschäftigen. Es kam zu dem Ergebnis, dass für das Halten von Bienen auf dem Balkon die Zustimmung der Nachbarn erforderlich ist. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt und ein Wohnungseigentümer seinen Balkon für die Bienenhaltung nutzen möchte. So entschied das LG Köln am 5.2.2026 (15 S 17/25).

Bienenhaltung auf dem Balkon

Geklagt hatten Mitglieder einer WEG. Eine Eigentümerin hält zusammen mit ihrem Ex-Mann mehrere Bienenvölker auf ihrem Balkon. Der Ex-Mann wohnt zwar nicht mehr in der gemeinsam angeschafften Wohnung, das gemeinsame Hobby allerdings blieb. Das ehemalige Paar lud zudem trotz der Trennung immer mal wieder andere Hobbyimker zum Imkertreff in ihre Wohnung ein. Auch diese Imkertreffen passten den anderen Wohnungseigentümern nicht. Hinzu kam ein an der Tür des ehemaligen Paares angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“.

Klage der Nachbarn

Die WEG hatte sowohl mit den Bienen auf dem Balkon als auch mit den Imkertreffen und dem angebrachten Schild ein Problem. Sie erhob Klage beim zuständigen Amtsgericht und bekam Recht. Die beklagten Ex-Eheleute jedoch legten Berufung beim LG Köln ein und hatten zumindest zum Teil Erfolg.

Imkertreffen in der Wohnung erlaubt

Das LG Köln erlaubte immerhin die Imkertreffen. Das Abhalten der Imkertreffen stellt nach Ansicht der Richter keine gewerbliche Nutzung dar, wofür eine Zustimmung des Verwalters erforderlich gewesen wäre. Das Amtsgericht hingegen ging noch von einer gewerblichen Nutzung aus. Die Imkertreffen sind nach Auffassung des LG Köln nur ein Zusammenkommen von Menschen mit dem gleichen Hobby. Dies stellt kein Gewerbe dar, so das Gericht. Eine Zustimmung des Verwalters ist hierfür nicht erforderlich. Die Ex-Eheleute dürfen weiterhin Imkertreffs in ihrer Wohnung veranstalten, solange sie nicht gewerbsmäßig ihren Honig in großem Stil verkaufen.

Bienenhaltung auf dem Balkon verboten

Hinsichtlich der Bienenhaltung sieht die Sache jedoch anders aus. Das LG Köln folgte dem Amtsgericht und entschied, dass die Bienenhaltung auf dem Balkon unzulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Bienenhaltung eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn dar. Maßgeblich hierfür ist das allgemeine Empfinden der Nachbarn, so das Gericht. Der Nachbar muss nicht hinnehmen, dass auf dem benachbarten Balkon mehrere Bienenvölker wohnen. Entscheidend ist hierfür nicht, ob ein Nachbar von einer Biene gestochen wurde oder nicht, so das LG Köln. Die Eigentümer müssen die Bienenhaltung auf ihrem Balkon beenden und die Bienen anderweitig unterbringen.

Auch das Schild an ihrer Tür müssen die Eigentümer abbauen, da das Treppenhaus zum Gemeinschaftseigentum gehört und bauliche Veränderungen ausdrücklich gestattet werden müssen. Ein solcher Gestattungsbeschluss liegt jedoch nicht vor. Die Eigentümer müssen das Schild abbauen.

Nach der Entscheidung des LG Köln sind somit nur noch die Imkertreffen erlaubt. Ob diese aber noch stattfinden, wenn der Balkon nicht mehr von Bienen bevölkert wird, ist fraglich. Erlaubt sind sie zumindest noch. Wenigstens in diesem Punkt war die Berufung der Ex-Eheleute erfolgreich.

LG Köln, Urteil vom 5.2.2026 – 15 S 17/25

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