In den Städten finden sich mittlerweile fast überall eigens für Elektroautos ausgewiesene Parkplätze. Dort befinden sich Ladesäulen. Entsprechende Verkehrsschilder erlauben das kostenlose Parken von E-Autos zum Zwecke des Aufladens. Andere Fahrzeuge dürfen dort nicht parken. Was passiert, wenn ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor auf einem solchen Parkplatz abgestellt wird? Darf es abgeschleppt werden?
Über einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg) zu entscheiden.
Verbrennerauto auf Parkplatz für E-Autos
Der Kläger fuhr mit seinem Verbrennerauto durch Hamburg. Als er sein Auto parken wollte, fand er nur einen Parkplatz für E-Autos. Dort befand sich auch eine Ladesäule. Diese ist allerdings seit mehr als vier Jahren außer Betrieb, was klar zu erkennen war. Das Kabel war mit einer Plastiktüte mit Zubehörteilen umwickelt. Außerdem gab es ein Schild mit dem Hinweis: „Hier entsteht in Kürze ein HPC-Standort.“
Ladesäule außer Betrieb
Die Verkehrsschilder am Parkplatz sahen vor, dass das Parken für Elektrofahrzeuge für eine Stunde zum Zweck des Ladens erlaubt ist. Der Kläger sah, dass die Ladesäule außer Betrieb war. Er entschloss sich daher, sein Verbrennerauto dort zu parken. Die Freude über den freien Parkplatz war allerdings von kurzer Dauer.
Auto abgeschleppt
Als der Kläger zu seinem Auto zurückkam, war es nicht mehr da. Ein Bediensteter des Ordnungsdienstes der Stadt Hamburg ließ das Auto abschleppen. Der Kläger, der sein Auto wieder haben wollte, musste es von der Verwahrstelle abholen. Damit er sein Auto auch mitnehmen konnte, musste er zuvor die Abschleppgebühren bezahlen. Diese beliefen sich auf satte 472,10 €.
Klage gegen die Abschleppgebühren
Der Kläger war damit überhaupt nicht einverstanden und erhob zunächst Widerspruch gegen den Gebührenbescheid und dann Klage.
Abschleppen war unverhältnismäßig
Das VG Hamburg gab dem Kläger Recht! Es stellte zwar klar, dass das Abstellen des Verbrennerautos auf dem Parkplatz verbotswidrig war. Denn aus dem Verkehrsschild mit der Beschränkung für E-Autos folgt spiegelbildlich das Parkverbot für nicht elektrisch betriebene Autos, so das Gericht.
Allerdings war das Abschleppen des Fahrzeugs rechtswidrig, da es nicht verhältnismäßig war. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 HmbSOG ist ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug „in der Regel“ sicherzustellen, also abzuschleppen. Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet, dass der Behörde ein Ermessen zusteht. Dieses Ermessen wurde allerdings vom Ordnungsamt fehlerhaft ausgeübt.
Entscheidend war in diesem Fall, dass die Ladesäule zum Zeitpunkt des Abschleppens erkennbar außer Betrieb war. Dies hätten die Beamten vor Ort erkennen und berücksichtigen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass die Ladesäule funktionsunfähig war, hätte überhaupt kein Fahrzeug dort parken können. Denn laut Beschilderung war das Parken für E-Autos nur zum Zwecke und für die Dauer des Ladevorgangs erlaubt. Das Abschleppen des Klägerfahrzeugs konnte insofern den Zweck des Freihaltens des Parkplatzes für Parkberechtigte gar nicht erfüllen, denn das Laden war wegen der funktionsunfähigen Ladesäule nicht möglich. Aus diesem Grund war das Abschleppen des Fahrzeugs unverhältnismäßig.
Damit war auch der Gebührenbescheid rechtswidrig. Der Kläger kann die gezahlten Gebühren von der Stadt Hamburg zurückverlangen.
VG Hamburg, Urteil vom 18.03.2025 – 21 K 3886/24