Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt in einem aktuellen Urteil erneut die Rechte von Mietern. Es ging um die Frage, ob die Untervermietung durch den Mieter auch bei einer Einzimmerwohnung erlaubt ist. Nach § 553 Absatz 1 BGB ist die Untervermietung, sofern der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, für „einen Teil des Wohnraums“ erlaubt. Was jedoch ist, wenn die Wohnung aus nur einem Wohnraum besteht?
Untervermietung bei Einzimmerwohnung
Der BGH stellt in seinem Urteil klar: Es gibt keinen Grund, Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich des § 553 Absatz 1 BGB herauszunehmen. Bereits in der Vergangenheit stellte der BGH klar, dass es weder qualitative noch quantitative Vorgaben zum Anteil des Wohnraums, der beim Mieter verbleiben muss, gibt. Es kommt lediglich darauf an, dass der Mieter seinen Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt, so der BGH.
Vermieter lehnt Untervermietung ab
In dem hier entschiedenen Fall klagte der Mieter einer Einzimmerwohnung. Er wollte für ein paar Monate ins Ausland und für diese Zeit seine Einzimmerwohnung an einen Bekannten untervermieten. Die Vermieter waren damit nicht einverstanden. Der Mieter erhob Klage beim Amtsgericht, allerdings ohne Erfolg.
Dennoch zog der Mieter ins Ausland und vermietete seine Wohnung -wie ursprünglich geplant- unter. Seine persönlichen Sachen verstaute er in einem Schrank, einer Kommode und einem ca. ein Quadratmeter großen, durch Vorhang abgetrennten, Bereich im Flur. Der Mieter behielt zudem einen Wohnungsschlüssel.
Unterdessen ging der Rechtsstreit weiter. Auf die Berufung des Mieters gestattete das Landgericht die Untervermietung und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Die Vermieter legten daraufhin Revision ein, über die der BGH nun entschieden hat.
BGH: Untervermietung erlaubt!
Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass der Mieter den Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgegeben hat. Zum einen behielt er den Wohnungsschlüssel. Zum anderen ließ er persönliche Gegenstände in der Wohnung zurück, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten bleiben sollten.
Einzimmerwohnungen sind nicht vom Anwendungsbereich des § 553 Absatz 1 BGB ausgeschlossen, so der BGH. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung und gibt er seinen Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig auf, darf er auch bei einer Einzimmerwohnung einen Teil des Wohnraums an Dritte untervermieten.
Mit dem Urteil stellt der BGH klar, dass Einzimmerwohnungen grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des § 553 Absatz 1 BGB fallen. Die Vermieter müssen daher die Untervermietung auch bei einer Einzimmerwohnung dulden, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat.
BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22