Ein innerhalb von 30 Minuten zu erreichender Kitaplatz erfüllt den Betreuungsanspruch eines Kindes. Die Stadt ist nicht verpflichtet, einen in näherer Umgebung liegenden Kindergartenplatz zuzuweisen. So geht es aus drei am 28.09.2023 ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster) hervor.
Die Suche nach einem geeigneten Kindergartenplatz stellt für die Eltern nicht selten eine herausfordernde Angelegenheit dar. Die Entfernung von der Wohnung soll möglichst kurz sein. Und das Konzept der Kita sollte überzeugen. Wenn alles zusammenkommt, scheint die richtige Kita gefunden.
Kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Kita
So einfach ist es aber nicht. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Kindergartenplatzes besteht nämlich nicht. Stattdessen kann die Stadt nach freiem Ermessen einen Kitaplatz zuweisen. Bestimmte Grenzen sind dabei jedoch zu beachten.
Kitaplatz nicht mehr als 30 Minuten entfernt
Das OVG Münster hatte im Eilverfahren über drei Beschwerden eines von seinen Eltern vertretenen Kindes zu entscheiden. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Stadt Münster verpflichtet wurde, dem Kind vorläufig einen Kitaplatz zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist.
Eltern verlangten maximal 15 Minuten Entfernung
Daraufhin bot die Stadt Münster einen Betreuungsplatz an, der bei Fahrt mit dem Auto 4,3 km und mit dem Fahrrad 3,2 km entfernt ist. Die Eltern waren damit gar nicht einverstanden. Sie verlangten die Zuweisung eines Platzes, der maximal 15 Minuten vom Wohnort entfernt ist. Außerdem sei es nicht möglich, das Kind mit dem Auto zur Kita zu bringen. Das Kind lässt sich nur mit erheblichem Widerstand anschnallen und bekommt im Auto Schreianfälle, so die Eltern.
OVG Münster: 30 Minuten Entfernung zumutbar
Das OVG Münster entschied nun, dass die Entfernung von 30 Minuten zumutbar ist. Die Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Kita nur 15 Minuten vom Wohnort entfernt befindet, so das OVG. Die Stadt hat mit dem zugewiesenen Betreuungsplatz den Vorgaben des Verwaltungsgerichts entsprochen.
Die Behauptung, das Kind könne wegen der Schreianfälle nicht mit dem Auto transportiert werden, spielte für das Gericht keine Rolle. Selbst wenn es so wäre, würde das Kind nach Auffassung des Gerichts seinen Widerwillen bei entsprechender Gewöhnung ablegen.
Die Stadt Münster bot somit nach der Entscheidung des Gerichts einen bedarfsgerechten und zumutbaren Kitaplatz an. Auch der von den Eltern ins Auge gefasste Platz in einer Einrichtung in freier Trägerschaft muss nicht zugewiesen werden, so das Gericht. Bei diesem freien Platz war davon auszugehen, dass es sich um einen sogenannten „Überbelegungsplatz” handelt, der laut Rahmenvereinbarung mit der Stadt durch den freien Träger selbst zu vergeben ist. Außerdem fehlte es an der Eilbedürftigkeit, da die Stadt ja bereits einen geeigneten Platz angeboten hat.
Das OVG München wies daher die Beschwerden des von den Eltern vertretenen Kindes zurück. Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.
OVG Münster, Beschlüsse vom 28.09.2023 – 12 B 683/23, 12 B 811/23, 12 B 854/23